Freie Halbtage / Jokertage
Nach dem Volksschulgesetz sind «die Eltern berechtigt, ihre Kinder (nach vorgängiger Benachrichtigung der Klassenlehrperson) an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht in die Schule zu schicken.» (Artikel 27, Absatz 3)
Bedeutung der freien Halbtage
Diese Möglichkeit überträgt den Eltern die Verantwortung, einige Tätigkeiten und Anlässe ihrer Kinder in einem eingeschränkten zeitlichen Ausmass stärker zu gewichten als den Schulbesuch (z.B. Sport, Musik...).
Es bedeutet jedoch nicht, dass die Schülerinnen und Schüler nach eigenem Belieben der Schule fernbleiben können, sondern die Eltern die Verantwortung für das Einsetzen dieser Halbtage übernehmen.
Diese fünf freien Halbtage können einzeln oder zusammenhängend und unabhängig von anderen Abwesenheiten oder Dispensationen im Rahmen dieser Weisungen frei gewählt werden. Die Voraussetzung ist, dass sie sich an die obere Begrenzung von fünf Halbtagen pro Schuljahr halten.
Zu beachten!
Wir möchten die Eltern bitten, den Sinn dieser Regelung zu beachten und die Halbtage dementsprechend zu beziehen.
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